Kosten

Kein Rechtsanwalt arbeitet kostenlos – welche Versprechungen manche Kanzleien zunächst auch machen mögen. Wichtig aus unserer Sicht ist dabei größtmögliche Transparenz, so dass die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten von uns schon im ersten Gespräch erläutert wird.

Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundsätzlich berechnen sich die Gebühren unter Berücksichtigung des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts, dessen Ermittlung wiederum gesetzlich festgelegt ist.

Je höher der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist, desto höher fallen demnach auch die Rechtsanwaltsgebühren aus. In außergerichtlichen Angelegenheiten sind neben dem Wert die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit und der Bearbeitungsaufwand innerhalb eines bestimmten Rahmens maßgeblich für die Höhe der Gebühren.

Die Höhe der Anwalts-, aber auch der Gerichtskosten, wird grundsätzlich bereits im ersten Termin zwischen Mandant und Rechtsanwalt besprochen. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass auch ein erster Besprechungstermin gebührenpflichtig ist, da in diesem anwaltliche Dienstleistungen erbracht werden.

Die von uns für ein erstes Beratungsgespräch zu berechnenden Gebühren betragen aber auch bei höheren Gegenstandswerten als Festpreis 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer und werden auf die Gebühren einer weitergehenden Tätigkeit in derselben Sache angerechnet. Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, trägt diese in der Regel die Erstberatungsgebühr (siehe unten).

Honorarvereinbarung

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz lässt es grundsätzlich zu, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Vergütungsvereinbarungen, beispielsweise über ein Zeithonorar, zu treffen.

Dies bietet sich insbesondere dann an, wenn ansonsten aufgrund besonders hoher Gegenstandswerte bei geringfügigem Arbeitsaufwand des Anwalts sehr hohe Gebührenansprüche entstehen würden, umgekehrt aber auch dann, wenn bei niedrigen Gegenstandswerten wegen eines hohen Arbeitsaufwandes die gesetzlichen Gebühren für die Tätigkeit des Anwalts nicht kostendeckend wären. Für die gerichtliche Tätigkeit des Anwalts dürfen nach den gesetzlichen Regelungen allerdings keine geringeren Honorare als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden.

Rechtsschutzversicherung

Besteht auf Seiten des Mandanten eine Rechtsschutzversicherung, so übernehmen wir die Anfrage bei der Versicherung, ob die jeweilige Angelegenheit unter den Versicherungsschutz fällt und demzufolge eine Kostendeckungszusage für die Anwalts- und Gerichtskosten erteilt wird.

In familienrechtlichen Angelegenheiten tragen Rechtsschutzversicherer in der Regel die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung – wenn ein Rechtschutzfall vorliegt, also etwa die Trennung der Eheleute bereits erfolgt ist und deren Rechtsfolgen zu klären sind, oder wenn generell Unterhaltspflichten zu prüfen sind usw.

Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rechtssuchende, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, können Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Die entsprechenden Anträge stellt  grundsätzlich der Anwalt für Sie.