Unterhalt

Worum geht es?

Verwandte in gerader Linie – also Eltern gegenüber ihren Kindern, aber auch Kinder gegenüber ihren Eltern – sind einander im Bedarfsfalle zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Gesetzlich geregelt ist dies in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Es geht aber auch um Unterhaltspflichten zwischen (geschiedenen) Eheleuten und um Unterhaltsansprüche unverheirateter Mütter (und Väter) gegenüber dem anderen Elternteil des Kindes. Diese sind gesetzlich geregelt in den §§ 1361, 1569 ff. BGB und in § 1615 l BGB.

Was können wir für Sie tun?

  • kompetente, professionelle Unterhaltsermittlung und –berechnung
  • außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung / Durchsetzung bzw. Abwehr von Unterhaltsansprüchen
  • Vorbereitung / Erarbeitung von Unterhaltsvereinbarungen, isoliert oder im Zusammenhang mit Eheverträgen

Erfahrungsgemäß „lohnt“ es sich immer, die Unterhaltsfragen durch einen Spezialisten überprüfen zu lassen. Häufig stellt sich dabei heraus, dass Anspruch und Wirklichkeit deutlich voneinander abweichen, sprich: es wird entweder zu viel oder zu wenig Unterhalt gezahlt. Mitunter lassen sich auch Gestaltungsmöglichkeiten finden, etwa zur Verringerung von Unterhaltslasten durch Begründung einer ergänzenden Altersvorsorge.

Was muss man wissen?

  • Unterhalt muss ausdrücklich und nachweislich gefordert werden – sonst droht der Verlust von Ansprüchen.
  • Nach der Rechtsprechung können Unterhaltsansprüche schon nach relativ kurzer Zeit (ca. ein Jahr) verwirkt sein, wenn sie nicht angefordert bzw. durchgesetzt werden – dies gilt auch dann, wenn sie vollstreckungsfähig festgesetzt sind, etwa in einem Urteil/Beschluss.
  • In unterhaltsrechtlichen Verfahren vor dem Familiengericht müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, ansonsten droht Prozessverlust.
  • Im Gesetz steht kaum etwas zur Ermittlung und zur Höhe des Unterhalts. Entscheidend ist die Rechtsprechung der Gerichte. Basisinformationen bieten die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte.