Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Worum geht es?
Zur elterlichen Sorge für minderjährige Kinder und zum Umgangsrecht der Kinder mit ihren Eltern und umgekehrt, finden sich – durchaus auch für den juristischen Laien verständliche – Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), hauptsächlich in den §§ 1626, 1627, 1629, 1671, 1684 und 1687 BGB.
Die Eltern haben danach die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Häufig gelingt getrenntlebenden Elternteilen die vom Gesetzgeber geforderte und im Kindeswohlinteresse erforderliche Einigung nicht oder nicht vollständig. Dann muss in letzter Konsequenz das Familiengericht entscheiden.
Was können wir für Sie tun?
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne mit Erfahrung, Kompetenz und hohem Einsatz in Fragen betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht für minderjährige Kinder. Es ist allerdings einhellige Meinung unter allen Fachleuten, dass Streitigkeiten zwischen Eltern um gemeinsame Kinder sich in der Regel zu deren Lasten auswirken, „Gewinner“ es in derartigen Auseinandersetzungen dagegen nicht gibt.
Mehr als in jedem anderen Bereich des Familienrechts ist die Tätigkeit unserer Kanzlei daher in den vorgenannten Kindschaftssachen darauf ausgerichtet, möglichst einvernehmliche Lösungen zu erzielen.