Steuern

Worum geht es?

Eheleute, die nicht dauernd getrennt voneinander leben, können steuerlich zusammen veranlagt werden, was häufig wegen des Ehegattensplittings wirtschaftlich sinnvoll ist. Auch die Wahl der Steuerklassen hängt zunächst davon ab, ob Eheleute steuerlich zusammen oder getrennt voneinander veranlagt werden. Im Kalenderjahr der Trennung kann für das gesamte Jahr noch die steuerliche Zusammenveranlagung gewählt werden, danach in der Regel nicht mehr.

Werden Eheleute nach der Trennung nicht mehr steuerlich zusammen veranlagt, kann gezahlter Ehegattenunterhalt bis zu einem Betrag von 13.805,00 € jährlich als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden – er ist dann allerdings beim Unterhaltsempfänger als Einkommen zu versteuern, der Unterhaltszahler muss für die entsprechenden Steuernachteile aufkommen. Im Ergebnis lohnt es sich trotz dieses Nachteilsausgleichs aber oft, das sogenannte begrenzte Realsplitting zu nutzen.

Häufig entsteht unter getrenntlebenden Ehegatten Streit über die Wahl der Steuerklassen nach der Trennung, über die Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung, über die Aufteilung von Steuerguthaben und –nachzahlungen oder über die Verpflichtung, steuerliche Nachteile auszugleichen.

Was können wir für Sie tun?

Wir beraten und vertreten Sie hinsichtlich der familienrechtlichen Aspekte des Steuerrechts, etwa bei der Abwehr/Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen, bei der Frage von Zustimmungspflichten zur steuerlichen Veranlagung und zur Steuerklassenwahl oder zum  Nachteilsausgleich aus dem begrenzten Realsplitting.

Als nicht auf das Steuerrecht spezialisierte Kanzlei erbringen wir allerdings keine Steuerberatungsleistungen. Hier können wir Ihnen im Bedarfsfall geeignete Steuerberater, mit denen wir zusammenarbeiten, empfehlen.