Zugewinnausgleich

Worum geht es?

Das Wort „Zugewinnausgleich“ hat jeder schon einmal gehört. Kaum einer kennt aber die Regelungen des gesetzlichen Ehegüterstandes der Zugewinngemeinschaft und weiß, wie diese „funktioniert“.

Im Grunde genommen ist es ganz einfach: Es wird für die Ehezeit eine Art Bilanz gezogen und gegenübergestellt, was die Eheleute jeweils seit Beginn der Eheschließung hinzuerworben haben. Derjenige, der dabei den größeren „Zugewinn“ erzielt hat, muss davon soviel abgeben, dass der Zugewinn beider Eheleute danach gleich hoch ist. Entgegen einer weit verbreiteten Vermutung ist die Zugewinngemeinschaft also gerade keine Gütergemeinschaft, sondern es behält und erwirbt grundsätzlich jeder der Ehegatten sein eigenes Vermögen.

Durch Ehevertrag können andere Güterstände als der der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden, so beispielsweise die Gütertrennung. Dort ist dann, anders als beim Ende der Zugewinngemeinschaft, etwa durch Scheidung, kein Ausgleich zu ermitteln und zu bezahlen.

Auch im ehelichen Güterrecht liegen die Probleme in den Detailfragen, etwa bei der Ermittlung der Höhe des Vermögens bei Eheschließung, in der Berücksichtigung von Schulden, bei der Bewertung von Unternehmen und Grundstücken, Schenkungen von Dritten oder an Dritte etc.

Oft sind Vermögenswerte nicht nur nach dem ehelichen Güterrecht zu bewerten, sondern es bestehen außerhalb davon Ansprüche, etwa auf Übernahme/Erstattung von Schulden, Aufteilung von Grundstücken und Unternehmen, Rückerstattung von Schenkungen etc.

Was können wir für Sie tun?

  • Frühzeitige Beratung / Vertretung nach der Trennung zur Vermeidung von Vermögensnachteilen
  • Ermittlung und Berechnung von Ausgleichsansprüchen
  • Außergerichtliche / gerichtliche Durchsetzung bzw. Abwehr von Ansprüchen
  • Erarbeitung von Eheverträgen und Vereinbarungen zur Vermögensaufteilung / -übertragung